
Einmaliges schützen und erhalten
Das Welterbeübereinkommen der UNESCO
Das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur-und Naturerbes der Welt“ (Welterebeübereinkommen) wurde 1972 von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet. Hinter diesem Abkommen steckt die Idee „…dass Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen“. Es ist das bedeutendste Instrument, das jemals von der Völkergemeinschaft zum Schutz ihres kulturellen und natürlichen Erbes beschlossen wurde. Bis heute haben 193 Staaten das Übereinkommen ratifiziert, darunter im Jahr 1976 auch Deutschland.
Als Weltnaturerbe werden einzigartige Naturphänomene, als Weltkulturerbe einzigartige menschliche Kulturleistungen bezeichnet. Diese einzigartigen Orte werden in der Welterbeliste der UNESCO festgehalten. Auf dieser Liste stehen 1.154 Stätten aus 167 Ländern (Stand 2021) von Naturlandschaften bis geologischen Formationen über Kulturlandschaften und Kulturgüter. Davon befinden sich 51 dieser Welterbestätten in Deutschland (Stand 2021). Voraussetzungen für ihre Aufnahme auf die Welterbeliste sind vor allem ihr außergewöhnlicher universeller Wert, ihre Unversehrtheit und die Gewährleistung ihres Schutzes“. Wer es auf die Welterbeliste geschafft hat, erhält dadurch eine Art Gütesiegel der Welterbekonvention.

Mehrfach hat die UNESCO den Begriff „außergewöhnlicher universeller Wert“ genauer gefasst, indem sie seit 1976 zehn Kriterien formuliert hat, von denen eine Welterbestätte eines oder mehrere erfüllen muss. Zusätzlich muss eine Stätte „unversehrt“ und „echt“ sein, so dass ihre ursprüngliche Substanz, ihre Geschichte und ihre Beispielhaftigkeit erkennbar sind und bleiben. Wenn Vertragsstaaten die Aufnahme von Welterbestätten innerhalb ihrer Grenzen beantragen, erkennen sie damit die weltweite Bedeutung dieser Stätten an und verpflichten sich dazu, sie zu erhalten.
Über die Aufnahme auf die Welterbeliste entscheidet das Welterbekomitee. Zuvor muss jedoch der entsprechende Vertragsstaat einen Vorschlag zur Aufnahme auf die sogenannte Tentativliste machen. Ein Platz auf der Tentativliste ist somit die Voraussetzung, um überhaupt eine Bewerbung für die UNESCO-Welterbeliste erarbeiten zu können.
In Deutschland wird die Zusammensetzung der Tentativliste von der Kultusministerkonferenz koordiniert. Hessen hatte sich mit der Künstlerkolonie Mathildenhöhe in Darmstadt, mit der Universitätsstadt Marburg und mit der Kurstadt Wiesbaden beworben. Die „Künstlerkolonie Mathildenhöhe Darmstadt“ wurde 2014 in die neue Tentativliste aufgenommen.

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